24.11.2004

Redaktionsschluss Mittwoch, 24. November 2004, 12.00 Uhr Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 26. November 2004, 9.30 Uhr

TOPThema
3Tagesbetreuungsausbaugesetz
5Eigenheimzulage
15Strafrechtsänderungsgesetz
18Lebenspartnerschaftsrecht
19Europäische Gesellschaft
20Bilanzkontrollgesetz
24EG-Richtlinie zum Umgebungslärm
30aAsylbewerberleistungsgesetz
30bAsylbewerberleistungsgesetz
31Regelung von Gesundheitsberufen
32Verbesserung des Mietrechts
33Stärkung der Fahrgastrechte
57Änderung des Aufenthaltsgesetzes
59aBürokratieabbau
59bDeregulierung im Lebensmittelrecht und Veterinärwesen
59cDeregulierung im technischen Arbeitsschutz
59dDeregulierung im Umweltrecht
60aBürokratieabbau
60bBundes-Immissionsschutzgesetz / UVP-Gesetz
60cInfektionsschutzgesetz / Tierseuchenerreger-Verordnung / Biostoffverordnung

TO-Punkt 3
Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)
- Drucksache 834/04 -

Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz soll erreicht werden, dass die Tagesbetreuung für Kinder, insbesondere im Alter unter drei Jahren bedarfsgerecht ausgebaut bzw. in den ostdeutschen Bundesländern gesichert und weiterentwickelt wird. Dazu wird die bislang bestehende Verpflichtung zu einem bedarfsgerechten Angebot konkretisiert. Zukünftig sollen für Kinder im Alter unter drei Jahren Betreuungsplätze nach Bedarf vorgehalten werden, wenn deren Eltern erwerbstätig sind bzw. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden oder das Wohl der Kinder nicht gesichert ist. In diesem Zusammenhang soll die Kindertagespflege (Tagesmütter und Tagesväter) zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot aufgewertet werden. Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen zu Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

Der ursprünglich von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag in zwei Gesetzentwürfe, einen zustimmungsbedürftigen und einen zustimmungsfreien Teil, aufgespalten. Der nunmehr vorliegende Gesetzesbeschluss bedarf nach Ansicht des Bundestages nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Ausschussempfehlungen 834/1/04:

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung anzurufen. Kritisiert werden insbesondere zwei Punkte: Zum einen enthalte das Gesetz detaillierte bundeseinheitliche Vorgaben und Standards, welche die den Kommunen obliegende Planungs- und Handlungsverantwortung unangemessen einschränken. Zum anderen sei die dem Gesetz zu Grunde gelegte Finanzierungsgrundlage unseriös. Eine Verknüpfung der Finanzierung der Kosten für den Ausbau der Kleinkinderbetreuung mit "Hartz IV" wird abgelehnt, da zum einen unsicher sei, wann und in welcher Höhe die versprochenen Einsparungen tatsächlich eintreten und zum anderen nicht sicher gestellt sei, das eventuell eintretende Einsparungen auch dort anfallen, wo ein Ausbau erforderlich ist. Es bestehe darüber hinaus kein Sachzusammenhang zwischen der Höhe der Einsparung und dem Umfang des jeweiligen örtlichen Ausbaubedarfs. Eine Planungssicherheit der Kommunen für den Bau und den Betrieb von Kindertagesstätten sei damit nicht gewährleistet.

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat darüber hinaus, festzustellen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf. Durch bestimmte materiell-rechtliche Regelungen im Gesetz werden in Landkreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und damit den Behörden der Länder erhebliche zusätzliche Verpflichtungen auferlegt. Damit sei ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden, der organisatorische Vorkehrungen in großem Maße nach sich ziehe. Die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes sei auch dann gegeben, wenn die Länder durch die Änderung materiell-rechtlicher und damit grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftiger Vorschriften zu organisatorischen Vorkehrungen gezwungen werden.

TO-Punkt 5
Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage
- Drucksache 836/04 -

Das Gesetz sieht den Wegfall der steuerlichen Förderung von Wohneigentum für Neufälle ab 2005 vor. Die damit für den Bund verbundenen Steuermehreinnahmen sollen zur Verstärkung von Forschung und Innovation verwendet werden.

Ausschussempfehlungen 836/1/04:

Nachdem der Bundesrat den Gesetzentwurf im ersten Durchgang abgelehnt und der Bundestag das Gesetz unverändert gegenüber der Regierungsvorlage beschlossen hat, empfehlen die Ausschüsse dem Bundesrat, dem Gesetz die Zustimmung zu verweigern. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass die Bundesregierung innerhalb nur eines Jahres erneut versuche, die Eigenheimzulage abzuschaffen. In diesem Zusammenhang wird die Politik der Bundesregierung als "unberechenbar" bezeichnet. Hingewiesen wird darüber hinaus darauf, dass die Eigenheimzulage im vergangenen Jahr weitaus stärker zurückgeführt worden sei als andere Subventionen.

TO-Punkt 15
... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (...StrÄndG)
- Drucksache 846/04 -

Mit dem vom Bundestag vorgelegten Strafrechtsänderungsgesetz sollen die Vorschriften über den Menschenhandel neu gefasst und sonstige damit in Zusammenhang stehende Strafvorschriften ergänzt werden. Damit soll die strafrechtliche Definition des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhandels, entsprechend den Vorgaben der Vereinten Nationen und der Europäischen Union erweitert werden.

Ausschussempfehlungen 846/1/04:

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss aus mehreren Gründen einzuberufen. So soll der Strafrahmen für das Verbringen von Kindern in die Prostitution erhöht und mit Freiheitsstrafen nicht unter zwei Jahren bedroht werden. Außerdem soll ein spezifischer Tatbestand gegen den Verkauf von Menschen zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung und die darin liegende Degradierung des Menschen zur Handelsware geschaffen werden. Darüber hinaus soll ein neuer Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Menschenhandelsopfern eingeführt werden. Danach sollen zukünftig "Freier", denen bewusst ist oder die angesichts der Umstände damit rechnen mussten, dass es sich bei den Prostituierten um Opfer skrupelloser Frauen- und Menschenhändler handelt, bestraft werden können. Bisher bleiben diese Personen straflos. Außerdem soll die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung aus krimineller Tätigkeit erweitert werden und mit bestimmten Fällen des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in jedem Fall möglich sein, unabhängig davon, ob der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschuss nicht zu stellen.

TO-Punkt 18
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
- Drucksache 849/04 -

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz soll das Recht der Lebenspartnerschaften weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen werden. Dazu soll das eheliche Güterrecht übernommen werden, eine weitgehende Angleichung des Unterhaltsrechts sowie der Aufhebungsgründe an die Scheidungsvoraussetzungen erfolgen. Vorgesehen ist auch, eine Stiefkindadoption zuzulassen, den Versorgungsausgleich einzuführen und die Lebenspartner / die Lebenspartnerinnen in die Hinterbliebenenversorgung einzubeziehen.

Ausschussempfehlungen 849/1/04:

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzes einzuberufen. Die weitgehende Angleichung des Lebenspartnerschaftsrechts an die Ehe sei aus gesellschaftspolitischen Gründen abzulehen, da die Ehe als Keimzelle des Staates den Fortbestand der Generationsfolge und damit letztendlich der Gesellschaft und des Staates sichere. Die Einführung der Stiefkindadoption für Lebenspartnerschaften wird grundsätzlich abgelehnt, sie sei nicht am Kindeswohl orientiert. Auch die Übernahme des Ehegüterrechts und des Versorgungsausgleichs werden der Situation der Lebenspartnerschaft nicht gerecht. Darüber hinaus orientiere sich das Gesetz auch im Übrigen nicht an sachlichen Erwägungen, welche Vorschriften des Bundesrechts das Bestehen von Lebenspartnerschaften nachzuzeichnen haben, sondern allein an dem Kriterium der Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschuss nicht zu stellen.

In den Ausschüssen für Arbeit und Sozialpolitik, Frauen und Jugend, Familie und Senioren ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen.

TO-Punkt 19
Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)
- Drucksache 850/04 -

Das Gesetz hat die Einführung der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) als europäische Kapitalgesellschaft für europaweit tätige Unternehmen zum Gegenstand. Die SESocietas Europaea kann nur durch Verschmelzung, Gründung einer Tochtergesellschaft, Gründung einer Holding oder Umwandlung geschaffen werden, wobei jeweils Gesellschaften mit Sitz in mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein müssen. Die Unternehmen können zwischen einem dualistischen (Vorstand und Aufsichtsrat) und einem monistischen System (Verwaltungsrat als Leitungs- und Kontrollorgan) wählen. Das anzuwendende Mitbestimmungverfahren soll vorrangig durch Verhandlungen zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehandelt werden. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, werden den Arbeitnehmern Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sowie gewisse Mitbestimmungsrechte zugesichert.

Ausschussempfehlungen 850/1/04:

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Es bestehe die Gefahr, dass deutsche Unternehmen auf europäischer Ebene als Partner für eine SESocietas Europaea nicht in Betracht kommen. Als Grund wird insbesondere das deutsche Mitbestimmungsmodell angeführt, das bei ausländischen Investoren auf Bedenken stoße. Darüber hinaus spricht sich der Wirtschaftsausschuss für eine verfassungs- und europarechtskonforme Umsetzung der Mitbestimmung im monistischen System aus.

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt die Billigung des Gesetzes.

TO-Punkt 20
Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz - BilKoG)
- Drucksache 851/04 -

Das Gesetz führt ein zweistufiges Verfahren zur Überwachung der Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen ein. Auf einer ersten Stufe prüft eine privatrechtliche Prüfstelle, die der Anerkennung des Bundesjustizministeriums und des Bundesfinanzministeriums bedarf, Unternehmensabschlüsse unter freiwilliger Mitwirkung des Unternehmens. Ist das Unternehmen nicht zur Mitwirkung bei der Prüfung bereit oder akzeptiert es das Prüfergebnis der Prüfstelle nicht, wird auf einer zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht tätig. Sie hat die Befugnis, die Prüfung mit hoheitlichen Mitteln durchzusetzen und das Unternehmen durch Verwaltungsakt zur Veröffentlichung festgestellter Rechnungslegungsfehler zu verpflichten.

Ausschussempfehlungen 851/1/04:

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, die Haftung der Mitglieder der Prüfstelle auf die Fälle grober Fahrlässigkeit auszudehnen.

Der Wirtschaftsausschuss möchte von einer Einberufung des Vermittlungsausschusses absehen.

TO-Punkt 24
Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
- Drucksache 855/04 -

Das Gesetz dient im Wesentlichen der Anpassung des Bundesrechts, insbesondere des Bundesimmissionsschutzgesetzes, an die Vorgaben europäischer Richtlinien. Im Kernpunkt betreffen die Änderungen Inhalt und Verfahren zur Aufstellung von örtlichen und strategischen Lärmkarten beziehungsweise Lärmminderungsplänen.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung im September 2004 zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung eine ausführliche und kritische Stellungnahme abgegeben. Im Beschluss des Deutschen Bundestages blieb diese Stellungnahme jedoch im Wesentlichen unberücksichtigt.

Ausschussempfehlungen 855/1/04:

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz nicht zuzustimmen. Die beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat ferner, eine Entschließung zu fassen, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, alsbald einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Maßgaben des Bundesratsbeschlusses vom 24. September 2004 Rechnung trägt.

TO-Punkt 30 a
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Antrag der Freien Hansestadt Bremen -
- Drucksache 367/04 -

Mit dem Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen sollen die Kosten der Hilfen für Asylbewerber unter anderem dadurch begrenzt werden, dass die Leistungen nach dreijährigem Leistungsbezug nicht mehr auf Sozialhilfeniveau angehoben werden. Nach derzeitiger Rechtslage erhalten Asylbewerber über eine Dauer von 36 Monaten Grundleistungen, die rund 25 Prozent unterhalb des Niveaus der Sozialhilfe liegen. Nach dieser Zeit sind Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren, wenn die Ausreise der Berechtigten aus bestimmten Gründen nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Ausschussempfehlungen 367/1/04:

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe einer Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TO-Punkt 30 b
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
- Drucksache 638/04 -

Das Land Schleswig-Holstein hat einen Gesetzesantrag beim Bundesrat eingebracht, mit dem eine Vorschrift des Asylbewerberleistungsgesetzes konkretisiert werden soll. Zukünftig soll bei einem Aufenthaltswechsel eines Leistungsberechtigten, der auf einer Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung beruht, für die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes keine Pflicht zur Leistungserstattung bestehen. Die bisherige Regelung sieht vor, dass im Fall des Verziehens eines leistungsberechtigten Asylbewerbers die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes der nunmehr zuständigen Behörde die gesetzlich erforderlichen Leistungen maximal für die Dauer eines Jahres zu erstatten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich entgegen der Rechtsansicht der Länder und des federführenden Bundesressorts auf den Standpunkt gestellt, ein "Verziehen" sei nicht nur der Wechsel des Aufenthaltsortes auf Grund einer freiwilligen Willensentschließung, sondern gelte vielmehr in allen Umverteilungsfällen. Dies hat zur Folge, dass das abgebende Land dem aufnehmenden Land die erforderlichen Kosten zu erstatten hat und zum anderen nach einer Bestimmung im Asylverfahrensgesetz einen weiteren Asylbewerber aufzunehmen hat und damit doppelt belastet wird.

Ausschussempfehlungen 638/1/04:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in einer geänderten Fassung beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die Ausschüsse empfehlen nicht nur eine Ergänzung, sondern vielmehr eine Streichung der Regelung in § 10 b Asylbewerberleistungsgesetz bezüglich der Kostenerstattung. Der Verwaltungsaufwand bei der Geltendmachung des gegenseitigen Kostenerstattungsanspruches stehe häufig im Missverhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen. Absprachen zwischen den Ländern, auf den Erstattungsanspruch zu verzichten, sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr tragfähig. Zudem sei die Regelung des Asylbewerberleistungsgesetzes in einer im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des Bundessozialhilfegesetzes nachgebildet. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch entfällt zum 1. Januar 2005 aber auch hier die Kostenerstattung.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TO-Punkt31
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
- Antrag des Landes Niedersachsen -
- Drucksache 790/04 -

Mit dem Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen sollen die Mindestaltersgrenzen für die Zulassung zur Ausbildung von Hebammen, Logopäden, Masseuren und Physiotherapeuten und Rettungsassistenten gestrichen werden. Die starren Altersgrenzen führen dazu, dass Bewerberinnen und Bewerber, die zwar die schulischen Voraussetzungen aber nicht die Altersanforderungen erfüllen und so ein volles Jahr bis zum Ausbildungsbeginn verlieren. In den Bereichen der Alten- und Krankenpflege wurde bereits auf die Altersvorgabe verzichtet unter der Begründung, dass davon auszugehen sei, dass die Schulen bei der Durchführung der praktischen Ausbildung Alter und Reife der Schüler berücksichtigen.

Ausschussempfehlungen 790/1/04:

Der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen. Insbesondere soll die Altersgrenze für Rettungsassistenten beibehalten werden, da deren Beseitigung erhebliche Schwierigkeiten bei der praktischen Ausbildung zur Folge hätte. Rettungsassistentenpraktikanten werden regelmäßig als Fahrer des Rettungswagens eingesetzt.

TO-Punkt 32
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Art. 6 des 32. Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 777/04 -

Der Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zielt auf die Abschaffung einer bundesgesetzlichen Ermächtigung, nach der den Landesregierungen das Recht eingeräumt wird, Gemeinden zu bestimmen, in denen auf Grund eines Mangels an ausreichendem Wohnraum Zweckentfremdung von Wohnraum unter Genehmigungsvorbehalt gestellt ist. Von dieser Ermächtigung machen gegenwärtig nur noch Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen Gebrauch. Den Ländern soll statt dessen die Möglichkeit eröffnet werden, unter Ausübung ihrer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit bei entsprechendem Bedarf eigene Vorschriften zu erlassen.

Ausschussempfehlungen 777/1/04:

Der Rechtsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf nach Maßgabe einer Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen. Danach soll die Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden.

Der Innenausschuss sowie der Wohnungsbauausschuss empfehlen, den Gesetzentwurf unverändert beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TO-Punkt 33
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Fahrgastrechte
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
- Drucksache 903/04 -

Der Gesetzesantrag Nordrhein-Westfalens zielt darauf ab, das gegenwärtig geltende Haftungsrecht der Eisenbahnunternehmen entsprechend den Besonderheiten des öffentlichen Personenfern- und Personennahverkehrs neu zu regeln. Dabei soll der Schienenpersonenfernverkehr dem allgemeinen zivilrechtlichen Haftungssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterstellt werden. Damit verbunden ist die Möglichkeit, die Haftung bei leicht fahrlässig verursachten Schäden auf einen angemessenen Umfang zu begrenzen und für unmittelbare Schäden eine angemessene Pauschalierung vorzusehen. Der öffentliche Personennahverkehr hingegen soll der staatlichen Daseinsvorsorge unterstellt und in erheblicher Höhe staatlich subventioniert werden. Schadensersatzansprüche sollen für Fahrtausfall, Verspätung und drohende Verspätung bei der Deutschen Bahn und dem ÖPNV eröffnet werden. Eine Verspätung soll dabei bereits dann vorliegen, wenn der Reisende sein Nahverkehrsziel um mehr als 20 Minuten später als fahrplanmäßig vorgesehen erreicht oder seinen fahrplanmäßigen Anschluss um mehr als 20 Minuten verpasst. Der Schadensersatzanspruch wird beschränkt auf die kostenlose Rückfahrt des Reisenden zum Ausgangspunkt seiner Reise sowie auf die Erstattung der Kosten, die der Reisende für ein anderes Verkehrsmittel aufgewandt hat, um sein Nahverkehrsziel zu erreichen. Haftungsbefreiung soll in Fällen so genannter höherer Gewalt eröffnet werden, wenn es sich also um ein unabwendbares Ereignis handelt.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Der Gesetzesantrag soll in der Plenarsitzung zunächst vorgestellt und sodann zur weiteren Beratung den Ausschüssen zugewiesen werden.

TO-Punkt 57
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
- Drucksache 918/04 -

Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die im Aufenthaltsgesetz, im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, im Zuwanderungsgesetz, im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und weiteren Gesetzen unrichtig gewordenen Änderungsbefehle, Verweisungen und Bezugnahmen geändert bzw. aufgehoben werden. Zu der mangelnden Nichtabgestimmtheit der Gesetze kam es auf Grund der gleichzeitigen Verabschiedung mehrerer Änderungsgesetze bzw. Gesetzesnovellen. Zudem soll das Aufenthaltsgesetz der Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") angepasst werden. Daneben wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, um durch den Einsatz biometrischer Verfahren, insbesondere bei Gesichtsbilderkennung, eine Zuordnung von aufgefundenen ausländischen Ausweispapieren zu passlosen Ausländern zu erleichtern.

Ausschussempfehlungen 918/1/04:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus mehreren Gründen zu verlangen. So soll zum Beispiel gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung ein Widerspruch nicht statthaft sein. Zudem kritisiert der Bundesrat, dass die Prüfung eines eventuellen Widerrufs oder einer Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Rahmen der Übergangsregelung nicht erforderlich sein soll. So werde bei Inhabern des so genannten kleinen Asyls, die diesen Status am 1. Januar 2005 seit mehr als drei Jahren inne haben, ohne sachlichen Grund auf Überprüfung der Situation im Herkunftsland verzichtet.

TO-Punkt 59 a
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 709/04 -

Das antragstellende Land unterstreicht mit seinem Gesetzesantrag in Drucksache 709/04, dass bürokratische Überreglementierungen in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens das dringend notwendige Wirtschaftswachstum hemmen, Unternehmen, Bürger und Staat belasten, und somit zur weitverbreiteten Staatsverdrossenheit beitragen. Nicht notwendige Regelungen sollten nach Meinung aller maßgeblichen politischen Kräfte gestrichen, komplizierte Bestimmungen vereinfacht und neue Vorschriften nur bei zwingender Notwendigkeit geschaffen werden. Die Gesetzesinitiative schlägt daher in verschiedenen Bereichen entsprechende Maßnahmen zur Deregulierung vor. Deren Umsetzung werde - so das antragstellende Land - einen erheblichen Abbau der Bürokratie und eine Stärkung der Eigenverantwortung von Wirtschaft und Bürgern bedeuten. Die Liste der Deregulierungen betrifft insbesondere die Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen durch die jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, die abgeschafft werden sollte. Statt dessen sollen sowohl der Betreiber als auch der Schornsteinfegermeister und andere geeignete Fachbetriebe zu Messungen an Kleinfeuerungsanlagen zugelassen werden. Weitere Änderungen betreffen die bisherigen Regelungen zur Erstellung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen, die sich nach Auffassung des antragstellenden Landes in der Praxis nicht bewährt haben. Ferner geht es um Änderungen der Altölverordnung, der Altholzverordnung und Entsorgungsfachbetriebeverordnung, der Verpackungsverordnung, der Transportgenehmigungsverordnung, dem Güterkraftverkehrsrecht, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz sowie dem Grundsicherungsgesetz; schließlich finden sich weitere Deregulierungsvorschläge im Sozialrecht, im Adoptionsvermittlungsgesetz, im Asylbewerberleistungsgesetz sowie in der Baunutzungsverordnung. Insbesondere die Änderungen im Schornsteinfegerhandwerk sollen erst nach einer Übergangszeit von drei Monaten in Kraft treten.

Ausschussempfehlungen 709/1/04:

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Die Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik, des Ausschusses für Frauen und Jugend, des Finanzausschusses, des Gesundheitsausschusses, des Ausschusses für Innere Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung sind noch nicht abgeschlossen. Gleichwohl hat das antragstellende Land um Aufsetzung der Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004 gebeten.

TO-Punkt 59 b
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich des Lebensmittelrechts und Veterinärwesens
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 732/04 -

Mit dem vom Freistaat Bayern vorgelegten Gesetzesantrag sollen Überregulierungen im Bereich des Lebensmittelrechts und des Veterinärwesens beseitigt werden. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf Änderungen des Weingesetzes, der Weinverordnung, der Weinüberwachungsverordnung, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes vor.

Ausschussempfehlungen:

Die Beratungen im federführenden Agrarausschuss und dem Gesundheitsausschuss sind noch nicht abgeschlossen. Dennoch hat das antragstellende Land um Aufsetzung auf die Tagesordnung der Sitzung am 26. November 2004 gebeten.

TO-Punkt 59 c
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung im Bereich des sozialen und technischen Arbeitsschutzes, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Röntgenverordnung
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 733/04 -

Auch mit dem vom Freistaat Bayern vorgelegten Gesetzentwurf soll zum Bürokratieabbau und zur Deregulierung insbesondere im wirtschaftlichen Bereich beigetragen werden. Für bestimmte Bereiche des technischen Arbeitsschutzes sowie des Betreibens von Medizinprodukten und Röntgeneinrichtungen können - teilweise in Anpassung an europäische Richtlinien - Genehmigungen entfallen oder durch Anzeigeverfahren oder Genehmigungshöchstfristen mit Fiktionswirkung ersetzt werden.

Ausschussempfehlungen 733/1/04:

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Im federführenden Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, dem Ausschuss für Frauen und Jugend, dem Gesundheits- und dem Kulturausschuss und dem Umweltausschuss ist eine Empfehlung an das Plenum noch nicht zu Stande gekommen. Das antragstellende Land hat dennoch um Aufsetzung auf die Tagesordnung der Sitzung vom 26. November 2004 gebeten.

TO-Punkt 59 d
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich des Umweltrechts
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 734/04 -

Der vom Freistaat Bayern vorgelegte Gesetzentwurf strebt eine Reduzierung der Belastung von Bürgern und Wirtschaft durch Genehmigungspflichten im Umweltrecht an. Dies soll durch verschiedene Instrumente erreicht werden, so den vollständigen Verzicht auf Genehmigungstatbestände, den Ersatz einer Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht, die Einführung von Genehmigungsfristen mit Fiktionswirkung oder die Reduzierung des Prüfungsumfangs in einem Genehmigungsverfahren. Deregulierungspotential sieht der Gesetzentwurf insbesondere in den Bereichen des Abfallrechts, des Immissionsschutzrechtes und dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Bereich des Abfallrechts sieht der Entwurf vor, die Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen abzuschaffen, die abfallrechtliche Transportgenehmigung und die abfallrechtliche Maklergenehmigung durch eine Anzeigepflicht zu ersetzen sowie den Erörterungstermin im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren abzuschaffen und im Plangenehmigungsverfahren eine viermonatige Genehmigungsfrist mit Fiktionswirkung einzuführen. Im Bundesimmissionsschutzrecht soll die Öffentlichkeitsbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf das europarechtlich geforderte Maß reduziert werden. Für Umweltverträglichkeitsprüfungen sieht der Gesetzentwurf vor, die Zahl der standortbezogenen Einzelfallprüfungen zu reduzieren.

Die Beratungen in allen beteiligten Ausschüssen sind noch nicht abgeschlossen. Dennoch hat das antragstellende Land um Aufsetzung des Gesetzentwurfes auf die Tagesordnung der Sitzung am 26. November 2004 gebeten.

TO-Punkt 60 a
Entschließung des Bundesrates zum Bürokratieabbau
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 710/04 -

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu beschließen. Diese betreffen unter anderem die Marktöffnung im Bereich des Schornsteinfegergesetzes und der Handwerksordnung, im Arbeitssicherheitsrecht, im Preisangabenrecht sowie bei der Beherbergungsstatistik. Weitere Maßnahmen betreffen die Baustellenverordnung, die Umwandlung von Wasser- und Bodenverbänden in Vereine und Gesellschaften des privaten Rechts, Lockerungen im Bereich des Abfallrechts, des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts, die Harmonisierung und Vereinfachung von Abfall- und Düngerecht, die Zusammenführung der TA-Siedlungsabfall, Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung zu einer Verordnung sowie Erleichterungen beim Entsorgungsnachweis von Abfällen. Altholz sollte erleichtert deklariert werden können und Umweltverträglichkeitsprüfungen erleichtert durchgeführt werden können. Eine Entbürokratisierung wird darüber hinaus bei der Trinkwasserrichtlinie gefordert. Bei der Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) wird mehr Bürgerfreundlichkeit gefordert. Insbesondere sollen die Datenerhebungen durch die Projektträger auf ein unabweisbares Mindestmaß und auch der Prüf- und Kontrollaufwand deutlich reduziert werden.

Ausschussempfehlungen 710/1/04:

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe von Änderungen zu fassen. So soll insbesondere die in der ursprünglichen Entschließung unter Abschnitt IV vorgesehene Änderung der Preisangabenverordnung gestrichen werden.

Die Beratungen des Agrarausschusses, des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik, des Finanzausschusses, des Gesundheitsausschusses, des Ausschusses für Innere Angelegenheiten, des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung sind noch nicht abgeschlossen. Das antragstellende Land hat dennoch beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung am 26. November 2004 zu setzen.

TO-Punkt 60 b
Entschließung des Bundesrates zur Deregulierung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Antrag des Landes Niedersachsen -
- Drucksache 692/04 -

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) neu zu fassen. Damit soll eine Vereinfachung des Genehmigungsrechts für Industrieanlagen erreicht werden. Bisher unterliegen zahlreiche Anlagen dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, obwohl von ihnen keine entsprechenden Umweltbeeinträchtigungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit ausgehen können. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung sollen demnächst nur noch solche Vorhaben unterworfen werden, für die eine solche Prüfung nach europäischem Recht zwingend gefordert wird. Für andere Vorhaben soll eine solche Prüfung nur dann durchgeführt werden, wenn vorab eine Einzelfallüberprüfung zu dem Ergebnis führt, dass mit dem Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen verbunden sein können. Die übrigen Vorhaben sollen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung überführt werden.

Ausschussempfehlungen 692/1/04:

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

Im federführenden Umweltausschuss, dem Agrarausschuss und dem Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zu Stande gekommen. Gleichwohl hat das antragstellende Land um Aufsetzung auf die Tagesordnung der Sitzung am 26. November 2004 gebeten.

TO-Punkt 60 c
Entschließung des Bundesrates zur Vereinheitlichung der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, der Tierseuchenerreger-Verordnung und der Biostoffverordnung zum Schutz vor Krankheitserregern
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 735/04 -

Mit dem Entschließungsantrag des Freistaates Bayern soll die Bundesregierung aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, der Tierseuchenerreger-Verordnung und der Biostoffverordnung über die Tätigkeiten mit Krankheitserregern vereinheitlicht. Die Vorschriften überschneiden sich zum Teil, so dass es geboten erscheint, die Bestimmungen zu vereinheitlichen.

Ausschussempfehlungen:

Die Beratungen im federführenden Gesundheitsausschuss, dem Agrarausschuss und dem Umweltausschuss sind noch nicht abgeschlossen. Das antragstellende Land hat dennoch um Aufsetzung des Entschließungsantrags auf die Tagesordnung gebeten.

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